Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die bisher mit 40 vH zu hoch angesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Klägers wegen Verschlimmerung der Schädigungsfolgen auf 50 vH zu erhöhen, obwohl die tatsächliche MdE erst durch die Verschlimmerung 40 vH erreicht hat.
Bei dem 1924 geborenen Kläger hatte der Versorgungsträger mit Bescheid vom 17. März 1960 folgende Schädigungsfolgen anerkannt:
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