BAG - Urteil vom 15.07.2008
3 AZR 61/07
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung); BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BGB § 242 (Gleichbehandlung); ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 1 BetrAVG Ausleg
NZA-RR 2009, 323
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 378/06
ArbG Regensburg, vom 30.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2401/05

Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung nach einer getroffenen Dynamisierungsvereinbarung; Voraussetzung für die Annahme einer Gesamtzusage; Auslegung des Begriffs strukturelle Veränderungen; Darlegungslast des anspruchstellenden Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 15.07.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 61/07

DRsp Nr. 2009/8179

Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung nach einer getroffenen Dynamisierungsvereinbarung; Voraussetzung für die Annahme einer Gesamtzusage; Auslegung des Begriffs "strukturelle Veränderungen"; Darlegungslast des anspruchstellenden Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Die Parteien hatten im vorliegenden Fall folgende Dynamisierungsvereinbarung getroffen: "Sowohl die Ruhegehaltsanwartschaft als auch das bei Eintritt in den Ruhestand festgesetzte Ruhegehalt ändern sich jeweils im gleichen Verhältnis und zum gleichen Zeitpunkt, wie sich die Tarifvergütung der Arbeitnehmer der Bayerischen Energieversorgungsunternehmen in der Vergütungsgruppe 8, Stufe 5, ändert. Sollte die Anwendung dieser Bestimmung - auch unter Berücksichtigung struktureller Veränderungen - zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist ein der angestrebten Relation zu den Aktivbezügen entsprechendes Ruhegehalt zu vereinbaren." 2. Das "Ruhegehalt" wird nach dieser Regelung nicht nach einem individuellen, sondern nach einem generalisierenden Maßstab fortgeschrieben. Die in der Dynamisierungsvereinbarung enthaltene Korrekturklausel kommt nur dann zum Zuge, wenn der vereinbarte Dynamisierungsmaßstab die allgemeine Entwicklung der Aktivbezüge nicht ausreichend widerspiegelt. Bei Beförderungen trifft dies nicht zu. Sie zählen auch nicht zu den "strukturellen Veränderungen".