KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 1. Alt.; SGB IX § 84 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 25
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 03.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 223/16
Erhöhte Darlegungslast der Arbeitgeberin bei unterlassener Information des Arbeitnehmers vor Einleitung des betrieblichen Eingliederungsmanagementsunwirksame krankheitsbedingte Kündigung eines Kochs bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu leidensgerechten Beschäftigungsmöglichkeiten
LAG Hamburg, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 20/17
DRsp Nr. 2017/16330
Erhöhte Darlegungslast der Arbeitgeberin bei unterlassener Information des Arbeitnehmers vor Einleitung des betrieblichen Eingliederungsmanagementsunwirksame krankheitsbedingte Kündigung eines Kochs bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu leidensgerechten Beschäftigungsmöglichkeiten
1. Führt der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nicht durch, obwohl die Voraussetzungen nach § 84 Abs. 2SGB IX gegeben waren, ist die Folge eine erhöhte Darlegungslast im Hinblick auf alternative, leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten, die im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen sind. Ist denkbar, dass ein BEM ein positives Ergebnis erbracht hätte, muss sich der Arbeitgeber regelmäßig vorhalten lassen, er habe "vorschnell" gekündigt mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam ist. (siehe BAG 13.05.2015 - 2 AZR 565/14 - juris).
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