LSG Chemnitz - Urteil vom 23.11.2011
L 6 SB 34/11
Normen:
SGB X § 25 Abs. 5 S. 2; SGB X § 64 Abs. 1; SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SB 293/10

Erhebung von Verwaltungskosten im Rahmen eines Verfahrens auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts in Konkurrenz zur Kostenerhebung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

LSG Chemnitz, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen L 6 SB 34/11

DRsp Nr. 2011/22205

Erhebung von Verwaltungskosten im Rahmen eines Verfahrens auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts in Konkurrenz zur Kostenerhebung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

Soweit kommunale Satzungen auch für Verfahren im Anwendungsbereich des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) vorsehen, verstoßen derartige Regelungen gegen höherrangiges Recht in Gestalt des Grundsatzes der Kostenfreiheit nach § 64 Abs. 1 SGB X und sind daher - im Wege einer geltungserhaltenden Auslegung der Satzung - in dem entsprechenden Verfahren nicht anzuwenden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25.01.2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger auch die notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 25 Abs. 5 S. 2; SGB X § 64 Abs. 1; SGB IX § 69;

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Erhebung von Verwaltungskosten im Rahmen eines Verfahrens auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts.

Der Kläger beantragte am 09.07.2009 bei dem Beklagten die Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung (GdB) und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach § 69 SGB IX.

Mit Bescheid vom 16.04.2010 stellte der Beklagte den GdB mit 40 fest.