I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25.01.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger auch die notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Erhebung von Verwaltungskosten im Rahmen eines Verfahrens auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts.
Der Kläger beantragte am 09.07.2009 bei dem Beklagten die Feststellung einer Behinderung, des Grades der Behinderung (GdB) und die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach § 69 SGB IX.
Mit Bescheid vom 16.04.2010 stellte der Beklagte den GdB mit 40 fest.
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