BSG - Beschluss vom 22.08.2022
B 12 KR 17/22 BH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 101;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 428/20
SG Hildesheim, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 KR 185/20
SG Hildesheim, vom 22.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 KR 349/19

Erhebung von Beiträgen zur obligatorischen AnschlussversicherungAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.08.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 17/22 BH

DRsp Nr. 2022/16996

Erhebung von Beiträgen zur obligatorischen Anschlussversicherung Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. April 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin N beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 101;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Erhebung von Beiträgen zur obligatorischen Anschlussversicherung in den Jahren 2018 bis 2020.

Die Klägerin war bis 31.8.2018 als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II bei der beklagten Krankenkasse in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Nach dem Ende des Leistungsbezugs setzte die Beklagte die Versicherung als freiwillige Versicherung fort und ab 1.9.2018 Beiträge zuletzt auf der Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrenze fest .