Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. April 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin N beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Erhebung von Beiträgen zur obligatorischen Anschlussversicherung in den Jahren 2018 bis 2020.
Die Klägerin war bis 31.8.2018 als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II bei der beklagten Krankenkasse in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Nach dem Ende des Leistungsbezugs setzte die Beklagte die Versicherung als freiwillige Versicherung fort und ab 1.9.2018 Beiträge zuletzt auf der Grundlage der Mindestbeitragsbemessungsgrenze fest .
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