Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung auf die Kapitalleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung.
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