BSG - Beschluss vom 14.07.2022
B 12 KR 2/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 243;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 438/19
SG Hannover, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 1383/16

Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf VersorgungsbezügeGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 14.07.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 2/22 B

DRsp Nr. 2022/11884

Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auf Versorgungsbezüge Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 243;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) auf Versorgungsbezüge.

Der Kläger ist seit 1.8.2013 als Rentner gesetzlich krankenversichert. Neben seiner gesetzlichen Rente bezieht er eine Betriebsrente seiner früheren Arbeitgeberin. In den Jahren 2013 und 2014 erhielt er zudem Kapitalleistungen eines Versicherungsunternehmens in Höhe von 53.437,83 Euro und 54.638,06 Euro. Sowohl die Betriebsrente als auch die Kapitalleistungen legte die beklagte Krankenkasse der Beitragsbemessung zugrunde. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit seiner Beschwerde wendet er sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.

II