BSG - Beschluss vom 22.08.2022
B 12 KR 18/22 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 35/21
SG Bremen, vom 06.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 65 KR 255/18

Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung auf eine dänische RenteGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.08.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 18/22 BH

DRsp Nr. 2022/15662

Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung auf eine dänische Rente Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. April 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) auf seine dänische Rente ab November 2013.

Der Kläger war bis 31.10.2013 wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II und ist seit 1.11.2013 als Rentner bei der zu 1. beklagten Krankenkasse in der GKV und der zu 2. beklagten Pflegekasse in der sPV versichert. Er bezieht ab 1.9./1.11.2013 Renten aus der deutschen, schwedischen und dänischen gesetzlichen Rentenversicherung. Auf die ausländischen Renten setzte die Beklagte Beiträge zur GKV und sPV fest (Bescheide vom 9.1.2018 und 29.3.2018; Widerspruchsbescheid vom 24.5.2018).