LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.08.2012
L 8 U 14/11
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2013, 72
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 03.02.2011

Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen Unfallversicherung; Ausschluss bei Versicherungsfall auf einem Betriebsweg außerhalb der Betriebsstätte eines Reinigungsunternehmens

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.08.2012 - Aktenzeichen L 8 U 14/11

DRsp Nr. 2012/19349

Erhebung eines Beitragszuschlags in der gesetzlichen Unfallversicherung; Ausschluss bei Versicherungsfall auf einem Betriebsweg außerhalb der Betriebsstätte eines Reinigungsunternehmens

1. Der Weg einer Reinigungskraft von einem Gebäudeteil einer Schule zu einem anderen Gebäudeteil, um auch dort zu reinigen, über den Schulhof ist ein Betriebsweg innerhalb der Betriebsstätte.2. Betriebsstätten eines Reinigungsunternehmens sind die Büro zur Verwaltung des Betriebes und die jeweiligen Einsatzorte, wo die Reinigungskräfte Reinigungsarbeiten durchführen.

1. Der Weg einer Reinigungskraft von einem Gebäudeteil einer Schule zu einem anderen Gebäudeteil, um auch dort zu reinigen, über den Schulhof ist ein Betriebsweg innerhalb der Betriebsstätte. 2. Betriebsstätten eines Reinigungsunternehmens sind die Büros zur Verwaltung des Betriebes und die jeweiligen Einsatzorte, wo die Reinigungskräfte Reinigungsarbeiten durchführen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 3. Februar 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Beitragszuschlags.