BSG - Beschluss vom 13.02.2019
B 11 AL 77/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 104/17
SG Osnabrück, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 AL 27/13

Erhebung einer WinterbeschäftigungsumlageRüge der Verletzung materiellen Rechts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 13.02.2019 - Aktenzeichen B 11 AL 77/18 B

DRsp Nr. 2019/4372

Erhebung einer Winterbeschäftigungsumlage Rüge der Verletzung materiellen Rechts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Wird im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde weder ausdrücklich noch sinngemäß ein Zulassungsgrund behauptet, sondern allein eine Verletzung des materiellen Rechts gerügt, genügt dies nicht zur formgerechten Begründung einer Beschwerde.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 2512,80 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).