BSG - Beschluss vom 24.01.2019
B 3 KS 2/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; KSVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 820/14
SG München, vom 25.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 1664/12

Erhebung einer KünstlersozialabgabeGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenEntgeltzahlung an eine GmbH

BSG, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen B 3 KS 2/18 B

DRsp Nr. 2019/4749

Erhebung einer Künstlersozialabgabe Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Entgeltzahlung an eine GmbH

Die Erhebung einer Künstlersozialabgabe auf Entgelte, die der zur Abgabe Verpflichtete für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, ist in § 25 Abs. 1 S. 1 KSVG geregelt; demgegenüber gibt es keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Künstlersozialabgabe auf Entgelte, die an eine GmbH gezahlt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31 964,05 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; KSVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin, die Filmlizenzen an- und verkaufte und Filme produzierte, beauftragte die Einzelfirma L mit der Synchronisation von Filmen und wendet sich gegen eine Nachforderung der Künstlersozialabgabe in Höhe von 31 964,05 Euro, bemessen an den von ihr an diese Firma gezahlten Entgelten. Die Einzelfirma beauftragte ihrerseits Synchronsprecher und anderes Personal und entrichtete auf die hierfür gezahlten Entgelte Künstlersozialabgaben.