Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31 964,05 Euro festgesetzt.
I
Die Klägerin, die Filmlizenzen an- und verkaufte und Filme produzierte, beauftragte die Einzelfirma L mit der Synchronisation von Filmen und wendet sich gegen eine Nachforderung der Künstlersozialabgabe in Höhe von 31 964,05 Euro, bemessen an den von ihr an diese Firma gezahlten Entgelten. Die Einzelfirma beauftragte ihrerseits Synchronsprecher und anderes Personal und entrichtete auf die hierfür gezahlten Entgelte Künstlersozialabgaben.
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