LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.04.2024
L 4 KR 349/23 KL ER
Normen:
SGB V § 35 Abs. 7 S. 2;

Erhebliche Beeinträchtigung eines Pharmaunternehmens durch die Festbetragsfestsetzung und Bildung der Festbetragsgruppe Selektive Serotonin-Noradrenalin-Wiederaufnahmehemmer Gruppe 1

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2024 - Aktenzeichen L 4 KR 349/23 KL ER

DRsp Nr. 2024/8208

Erhebliche Beeinträchtigung eines Pharmaunternehmens durch die Festbetragsfestsetzung und Bildung der Festbetragsgruppe "Selektive Serotonin-Noradrenalin-Wiederaufnahmehemmer Gruppe 1"

Der Gesetzgeber hat das Gewinninteresse von Pharmaunternehmen durch § 35 Abs. 7 S. 2 SGB V hinter das Interesse der Krankenkassen an der Finanzierbarkeit der Gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum von der Festsetzung des Festbetrags bis zur Entscheidung in der Hauptsache zurücktreten lassen. Mit dieser Entscheidung nimmt er für diese Übergangszeit sogar das Risiko in Kauf, dass ein Arzneimittel (vorübergehend) vom Markt genommen wird, weil die Gewinnerwartungen des pharmazeutischen Unternehmers nicht erfüllt werden oder Produktion und Vertrieb des Arzneimittels gegebenenfalls sogar zu Verlusten führen.

Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. September 2023 (L 4 KR 340/23 KL) gegen den Beschluss des Antragsgegners vom 7. August 2023 und gegen den Beschluss des Beigeladenen vom 16. Februar 2023 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 2.500.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 35 Abs. 7 S. 2;

Gründe