OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.04.2013
7 A 11237/12.OVG
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; KiTaG § 9 Abs. 1; KiTaG § 12 Abs. 2; KiTaG § 12 Abs. 4; KiTaG § 12 Abs. 5; KiTaG § 12 Abs. 6; SGB VIII § 74 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; SGB VIII § 85 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 354/12

Erhalt einer gleich hohen Förderung aus öffentlichen Mitteln für einen Träger einer nicht in einem Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätte mit jugendamtsbereichsübergreifendem Einzugsgebiet i.R.d. Verletzung des Gleichheitsrechts; Vorliegen der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Förderung von Kindertagesstätten

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2013 - Aktenzeichen 7 A 11237/12.OVG

DRsp Nr. 2013/8341

Erhalt einer gleich hohen Förderung aus öffentlichen Mitteln für einen Träger einer nicht in einem Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätte mit jugendamtsbereichsübergreifendem Einzugsgebiet i.R.d. Verletzung des Gleichheitsrechts; Vorliegen der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Förderung von Kindertagesstätten

1) Der Träger einer nicht in einem Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätte mit jugendamtsbereichsübergreifendem Einzugsbereich, derer sich die Jugendämter anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Deckung des Bedarfs in ihrem Bereich bedienen, wird in seinem Gleichheitsrecht verletzt, wenn er nicht insgesamt eine annähernd gleich hohe Förderung aus öffentlichen Mitteln wie die Träger von in einem Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten erhält (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 -).