LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.05.2016
6 Sa 49/15
Normen:
TVöD § 17 Abs. 5 S. 4; TVöD-VAK § 16 Abs. 2a; TVöD-VAK § 17 Abs. 4 S. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 395/14

Erhalt der Stufenlaufzeit bei Rückgruppierung aufgrund StellenneubewertungStufenzuordnung einer Sachbearbeiterin im Bereich Haushaltsplanung nach dem Tarifwerk der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 49/15

DRsp Nr. 2016/14963

Erhalt der Stufenlaufzeit bei Rückgruppierung aufgrund Stellenneubewertung Stufenzuordnung einer Sachbearbeiterin im Bereich Haushaltsplanung nach dem Tarifwerk der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände

1. Der TVöD-VKA enthält im Gegensatz zu der seit 2014 geltenden Fassung für den Bund (§ 17 Abs. 5 Satz 4 TVöD) keine ausdrückliche Regelung zur Beantwortung der Frage, ob bei einer Rückgruppierung die für die nächste Stufe erforderliche Stufenlaufzeit nach Vollzug der Rückgruppierung von neuem zu laufen beginnt oder diese Zeit angerechnet wird. Für den Fall der Rückgruppierung sieht § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-VKA zwar die Zuordnung zu der bisherigen Stufe vor, enthält jedoch keine explizite Aussage über die Berechnung der für die nächste Stufe maßgeblichen Stufenlaufzeit. 2. Im Wege der Auslegung der §§ 16 und 17 TVöD ist festzustellen, dass zumindest im Fall einer (korrigierenden) Rückgruppierung aufgrund Stellenneubewertung die in der bisherigen Tätigkeit zurückgelegte Stufenlaufzeit erhalten bleibt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.10.2014 - 5 Ca 395/14E - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.08.2015 in die Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD (VKA) eingruppiert ist.