BetrAVG § 1 (Beamtenversorgung); BeamtVG § 7, § 54, § 69c; Ersatzschulfinanzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen § 8, § 11; Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen § 39, § 40; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2172
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 15.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 2006/98
ArbG Paderborn - Urteil 1 Ca 845/98 - 27. August 1998,
Ergänzende beamtenähnliche Versorgung - Ersatzschulen; Beamtenförmige Versorgung; Ersatzschulfinanzgesetz Nordrhein-Westfalens; Haushaltsersatzschule; einstweiliger Ruhestand; Auflösung einer Ersatzschule; Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge; Auslegung des Klageantrags; Betriebliche Altersversorgung; Schulrecht; Öffentlicher Dienst und Ersatzschulen
BAG, Urteil vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 456/99
DRsp Nr. 2001/15306
Ergänzende beamtenähnliche Versorgung - Ersatzschulen; Beamtenförmige Versorgung; Ersatzschulfinanzgesetz Nordrhein-Westfalens; Haushaltsersatzschule; einstweiliger Ruhestand; Auflösung einer Ersatzschule; Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge; Auslegung des Klageantrags; Betriebliche Altersversorgung; Schulrecht; Öffentlicher Dienst und Ersatzschulen
»Wurde ein Lehrer, der an einer Nordrhein-Westfälischen Ersatzschule als Angestellter tätig war, nach Insolvenz des Schulträgers wegen Auflösung der Schule in den einstweiligen Ruhestand versetzt und später als Beamter beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt, ohne dass dort die Zeit des einstweiligen Ruhestands als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt wurde, so kann sich aus der im früheren Angestelltenverhältnis erteilten Zusage einer beamtenförmigen Versorgung und der entsprechenden Anwendung des § 54BeamtVG ein Anspruch gegen den Träger der Haushaltsersatzschule auf eine die Beamtenversorgung des Landes ergänzende Rente ergeben.«Orientierungssätze:1. Der Träger der vom Kultusminister nach § 11 Abs. 1EFG bestimmten Ersatzschule ist nicht nur Zahlstelle für die Ruhegehälter, sondern neuer Versorgungsschuldner.
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