BAG - Urteil vom 03.11.1998
3 AZR 432/97
Normen:
BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung); GG Art. 3 ; Versorgungstarifvertrag für das Zweite Deutsche Fernsehen § 7;
Fundstellen:
AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung
BB 1999, 1334
DB 1998, 2425
DB 1999, 1809
NZA 1999, 999
VersR 1999, 1042
ZUM-RD 1999, 407
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2953/94
LAG Rheinland-Pfalz, vom 13.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 631/96

Ergänzende Auslegung eines Versorgungstarifvertrages

BAG, Urteil vom 03.11.1998 - Aktenzeichen 3 AZR 432/97

DRsp Nr. 1999/6535

Ergänzende Auslegung eines Versorgungstarifvertrages

»1. Ein Versorgungstarifvertrag, der eine endgehaltsbezogene Versorgungsleistung verspricht und für deren Berechnung auf das Grundgehalt des letzten Abrechnungsmonats abstellt, ist regelmäßig lückenhaft, soweit es um die Behandlung von Versorgungsberechtigten geht, die während nicht unwesentlicher Teile ihres Beschäftigungsverhältnisses in einem anderen zeitlichen Umfang für ihren Arbeitgeber tätig waren als während des letzten Beschäftigungsmonats. 2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind jedenfalls befugt, diese Regelungslücke zu schließen, wenn der tatsächliche Regelungswille der Tarifvertragsparteien feststeht.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung); GG Art. 3 ; Versorgungstarifvertrag für das Zweite Deutsche Fernsehen § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Umfang des dem Kläger zustehenden Versorgungsanspruchs.