I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten hat der Beklagte dem Kläger auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II), hier um die Übernahme von Renovierungskosten.
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