BSG - Urteil vom 07.04.2022
B 5 R 24/21 R
Normen:
SGB X § 20 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31 S. 1; SGB X §§ 102 ff.; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1; SGB X § 107 Abs. 1; SGB I § 52; SGB II § 40a S. 2; SGB VI § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2023, 762
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 143/19
SG Oldenburg, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 51 R 111/17

Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X bei der Abrechnung des Erstattungsanspruchs des Jobcenters auf eine RentennachzahlungVerwaltungsaktseigenschaft der Abrechnungsmitteilung an den Versicherten

BSG, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen B 5 R 24/21 R

DRsp Nr. 2022/10949

Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X bei der Abrechnung des Erstattungsanspruchs des Jobcenters auf eine Rentennachzahlung Verwaltungsaktseigenschaft der Abrechnungsmitteilung an den Versicherten

1. Die Abrechnungsmitteilung über eine Rentennachzahlung enthält einen feststellenden Verwaltungsakt. 2. Der Rentenversicherungsträger ist befugt, durch Verwaltungsakt festzustellen, in welchem Umfang der gegen ihn gerichtete Nachzahlungsanspruch eines Versicherten wegen des bestehenden Erstattungsanspruchs eines Dritten erloschen ist. 3. Das erforderliche Vorverfahren ist auch dann durchgeführt, wenn die Verwaltung einen Widerspruch fälschlich als unzulässig zurückweist.

1. Die Frage, ob der erstattungspflichtige Leistungsträger dem Berechtigten die Nachzahlung ganz oder teilweise wegen einer Erstattung vorenthalten darf, ist nur zwischen dem erstattungspflichtigen Leistungsträger und dem Berechtigten zu klären. Dabei ist zu prüfen, in welchem Umfang der Berechtigte die Leistung bereits kraft der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X vom erstattungspflichtigen Leistungsträger erhalten hat. 2. Formularmäßigen Abrechnungsmitteilungen der Rentenversicherungsträger ist Regelungscharakter beizumessen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juli 2020 wird zurückgewiesen.