I.
Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 11.08.2006 - 3 Ca 882/06 - setzte das Arbeitsgericht gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der (- im gerichtlichen Vergleich vom 05.05.2006 - 3 Ca 882/06 - -) titulierten Verpflichtung, dem Gläubiger/Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft fest.
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