Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte berechtigt war, die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 17. Juli 2006 bis 24. August 2006 aufzuheben und die Erstattung von 1.265,40 Euro an in diesem Zeitraum überzahltem Arbeitslosengeld sowie 251,51 Euro und 29,09 Euro an für die Zeit vom 28. Juli 2006 bis zum 24. August 2006 gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung festzusetzen.
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