LAG Hamm - Urteil vom 14.03.2013
16 Sa 763/12
Normen:
§ 11 BUrlG, § 362 BGB;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 11
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4596/11

Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche nach fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 16 Sa 763/12

DRsp Nr. 2013/7163

Erfüllung des Urlaubsanspruchs durch Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche nach fristloser Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EugH zum Inhalt des Urlaubsanspruchs stellt die Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche nach einer außerordentlichen fristlosen Kündigung keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers dar.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.03.2012 - 6 Ca 4596/11 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.357,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 48 %, die Beklagte zu 52 %. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten zu 71 %, dem Kläger zu 29 % auferlegt.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Soweit die Berufung verworfen worden ist, wird sie nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 11 BUrlG, § 362 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Urlaubsabgeltung sowie Urlaubsgeld.