I.
Mit der Beschwerde hatte sich die Beklagte gegen einen Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts gewandt, mit dem die Erteilung eines Zeugnisses und die Herausgabe der Lohnsteuerkarte erreicht werden sollte.
Die Beklagte betreibt in Kiel 3 Betriebsstätten einer Praxis für physikalische Therapie, in der die Klägerin in der Zeit vom 18.2.2002 bis 15.6.2003 als Praxishilfe beschäftigt war. Eine Kündigung vom 12.5.2003 griff die Klägerin mit Klage erfolgreich an (2 Ca 1469 a/03). Eine weitere Kündigung wurde mit Datum vom 7.10.2003 zum 15.11.2003 ausgesprochen. Auch diese Kündigung griff die Klägerin an (2 Ca 2837 a/03 bzw. 2 Ca 1655 a/04). In diesem Rechtsstreit verglichen sich die Parteien wie folgt:
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