1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 18.05.2017 - 1 Ca 1339 d/15 - im Zwangsvollstreckungsverfahren wird geändert. Gegen die Beklagte wird wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 04.05.2016 zum Az. 1 Ca 1339 d/15, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit bestimmtem Inhalt nach Maßgabe einer Anlage und im Einzelnen vereinbarten Änderungen zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 300,-- EUR, ersatzweise zwei Tage Haft zu vollstrecken am Geschäftsführer L... der Beklagten, festgesetzt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
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