LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 25.07.2017
1 Ta 78/17
Normen:
ZPO § 793; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1339 d/15

Erfüllung der vergleichsweise eingegangenen Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit genau festgelegtem Wortlaut

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen 1 Ta 78/17

DRsp Nr. 2017/16566

Erfüllung der vergleichsweise eingegangenen Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit genau festgelegtem Wortlaut

Verständigen sich Gläubiger und Schuldner im Erkenntnisverfahren auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einem genau festgelegten Wortlaut, ist dieser Anspruch erst erfüllt, wenn ein Arbeitszeugnis erteilt worden ist, das genau dem vereinbarten Wortlaut entspricht. Das ist nicht der Fall, wenn in einem Absatz der Schuldner das Tempus des Textes vom Präsens in Imperfekt verändert.

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 18.05.2017 - 1 Ca 1339 d/15 - im Zwangsvollstreckungsverfahren wird geändert. Gegen die Beklagte wird wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung aus dem Vergleich des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 04.05.2016 zum Az. 1 Ca 1339 d/15, dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit bestimmtem Inhalt nach Maßgabe einer Anlage und im Einzelnen vereinbarten Änderungen zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 300,-- EUR, ersatzweise zwei Tage Haft zu vollstrecken am Geschäftsführer L... der Beklagten, festgesetzt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.