I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 03.11.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen
Die Beteiligten streiten um Anwartschaften aus Versorgungssystemen in der ehemaligen DDR (Beitrittsgebiet) für die Zeit vom 02.10.1967 bis 11.12.1989.
Die 1944 geborene Klägerin war nach dem Inhalt ihres Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung bis zum 11.12.1989 als Ingenieurin im VEB Spezialbaukombinat in M. beschäftigt. Noch im Dezember 1989 ist sie in die Bundesrepublik ausgereist.
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