LSG Bayern - Urteil vom 28.10.2009
L 19 R 808/06
Normen:
AAÜG § 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; RAnglG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 4238/04

Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR

LSG Bayern, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen L 19 R 808/06

DRsp Nr. 2010/11422

Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR

Zur Anerkennung von Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der Technischen Intelligenz ist erforderlich, dass der Versicherte zumindest bis zum Stichtag 30.06.1990 einem volkseigenen oder diesen gleichgestellten Produktionsbetrieb im Bereich Industrie oder Bauwesen angehört hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 03.11.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

AAÜG § 1; AAÜG § 5 Abs. 1; AAÜG § 8; AAÜG Anl. 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1; RAnglG § 22 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Anwartschaften aus Versorgungssystemen in der ehemaligen DDR (Beitrittsgebiet) für die Zeit vom 02.10.1967 bis 11.12.1989.

Die 1944 geborene Klägerin war nach dem Inhalt ihres Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung bis zum 11.12.1989 als Ingenieurin im VEB Spezialbaukombinat in M. beschäftigt. Noch im Dezember 1989 ist sie in die Bundesrepublik ausgereist.