SG Dresden, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RA 1425/03
Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschäftigten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Umwandlung eines VEB vor dem 30.6.1990
LSG Chemnitz, Urteil vom 26.02.2008 - Aktenzeichen L 4 RA 603/04
DRsp Nr. 2008/20444
Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschäftigten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, Umwandlung eines VEB vor dem 30.6.1990
Bei der Übertragung der betrieblichen Fonds bereits vor dem 30.06.1990 auf eine GmbH zur Umwandlung eines VEB in eine Kapitalgesellschaft ist die GmbH und nicht mehr der volkseigene Betrieb auch vor der Eintragung im Handelsregister am Markt als Vor-GmbH wirtschaftlich tätig gewesen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]