I
Streitig ist, ob die Klägerin ab 5. September 2002 Anspruch auf Teilarbeitslosengeld (Teil-Alg) hat.
Die Klägerin war in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis einschließlich 3. September 2002 im Umfang von 20 Stunden wöchentlich bei der H.V. GmbH (im Folgenden: H) beschäftigt. Daneben übte sie zeitweise versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen bei den Firmen M (bis 15. Oktober 2001) und W (16. Oktober 2001 bis 29. Januar 2002) aus. In der Zeit vom 30. Januar bis 30. Juni 2002 bezog sie von der Beklagten Teil-Alg. Vom 1. Juli 2002 bis 31. Oktober 2003 war die Klägerin im Umfang von 20 Wochenstunden bei der Firma F beschäftigt.
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