OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.08.2013
12 B 793/13
Normen:
SGB VIII § 5 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 5 Abs. 2; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2013, 307
FuR 2013, 4
MDR 2013, 12
NJW 2013, 3803
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 864/13

Erfüllen des Rechtsanspruchs auf U3-Betreuung eines Jugendhilfeträgers mit dem Angebot eines freien Platzes durch Gewährung eines Betreuungsplatzes nur noch bei einer Tagesmutter statt Kindertagesstätte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2013 - Aktenzeichen 12 B 793/13

DRsp Nr. 2013/19334

Erfüllen des Rechtsanspruchs auf U3-Betreuung eines Jugendhilfeträgers mit dem Angebot eines freien Platzes durch Gewährung eines Betreuungsplatzes nur noch bei einer Tagesmutter statt Kindertagesstätte

Steht für ein Kind unter drei Jahren (U3) ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagesmutter und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung, erfüllt der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes. Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung besteht nicht.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Normenkette:

SGB VIII § 5 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 5 Abs. 2; SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm zum 1. August 2013 vorläufig einen ganztägigen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung in L. -M. oder L. -T. zur Verfügung zu stellen, ist unbegründet.