Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm zum 1. August 2013 vorläufig einen ganztägigen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung in L. -M. oder L. -T. zur Verfügung zu stellen, ist unbegründet.
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