LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.03.2014
L 1 R 435/13
Normen:
GG; SGB VI § 255a; SGB VI § 255b; SGB VI § 64; SGB VI § 77; SGG § 105; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 121/13

Erforderlichkeit von Anhörungen vor dem Erlass von Gerichtsbescheiden im sozialgerichtlichen Verfahren; Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Altersgrenze für Altersrenten in Verbindung mit Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme und der Anwendung des aktuellen Rentenwertes Ost in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen L 1 R 435/13

DRsp Nr. 2014/14549

Erforderlichkeit von Anhörungen vor dem Erlass von Gerichtsbescheiden im sozialgerichtlichen Verfahren; Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Altersgrenze für Altersrenten in Verbindung mit Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme und der Anwendung des aktuellen Rentenwertes Ost in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Ist die Klagebegründung erst nach der Anhörung zu dem beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides eingegangen, kann eine neue Anhörung erforderlich sein. 2. Die Anhebung der Altersgrenze für Altersrenten in Verbindung mit den Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme ist nicht verfassungswidrig ist (BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 ua-; BSG, Urteile vom 19. November 2009 -B 13 R 5/09 R- und vom 25. Februar 2010 -B 13 R 41/09 -). 3. Bei der Anwendung des aktuellen Rentenwertes (Ost) handelt es sich um eine nicht verfassungswidrige Entscheidung des Gesetzgebers (BSG, Urteil vom 4. März 2006 - B 4 RA 41/04 R - und Beschluss vom 4. Januar 2013 - B 13 R 357/11 B -).

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG; SGB VI § 255a; SGB VI § 255b; SGB VI § 64; SGB VI § 77; SGG § 105; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand: