I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger mit einer elektrischen Brems- und Schiebehilfe für den von ihm genutzten Multifunktionsrollstuhl, der ihm durch Bescheid der Beklagten vom 5. August 2009 bewilligt worden war, zu versorgen hat.
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