LSG Chemnitz - Beschluss vom 29.02.2012
3 AL 237/10 B PKH
Normen:
ZPO § 121 Abs 2; ZPO § 127 Abs 2 S 2 i.V.m. SGG § 73a Abs 1 S 1; SGG § 172 Abs 1; SGG § 172 Abs 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 486/10

Erforderlichkeit einer Beiordnung im Sinne von § 121 Abs 2 ZPO; keine Anwendbarkeit von § 127 Abs 2 S 2 ZPO; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes; Sozialgerichtliches Verfahren; Statthaftigkeit der PKH-Beschwerde

LSG Chemnitz, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 3 AL 237/10 B PKH

DRsp Nr. 2012/7178

Erforderlichkeit einer Beiordnung im Sinne von § 121 Abs 2 ZPO; keine Anwendbarkeit von § 127 Abs 2 S 2 ZPO; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes; Sozialgerichtliches Verfahren; Statthaftigkeit der PKH-Beschwerde

1.Die Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss eines Sozialgerichts ist auch dann zulässig, wenn im Hauptsacheverfahren der Berufungsstreitwert des § 144 Abs.1 S 1 Nr 1 SGG nicht erreicht wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: zuletzt SächsLSG vom 9.12.2010 -L 3 AS 2410/09 B PKH, JURIS-Dokument). 2. Die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen einer Wertung von Streitwert und Prozessrisiko kann nicht auf eine behauptete Mutwilligkeit der Prozeßführung gestützt werden, weil ein Rechtssuchender einen Anspruch von geringem Wert geltend macht. Die Relation von Kostenrisiko und Wert des Streitgegenstandes kann nur im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit einer Beiordnung im Sinne von § 121 Abs 2 ZPO bedeutsam sein. Diese Wertung hat unter Beachtung der Grundzüge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss der 3.Kammer des 1.Senats vom 24. März 2011 - 1 BvR 1737/10) zu erfolgen.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 18. Oktober 2010 abgeändert.