BSG - Beschluss vom 31.01.2008
B 13 R 433/07 B
Normen:
SGG § 153 Abs. 4 S. 1, 2 § 62 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2215/07
SG Mannheim, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 2624/05

Erforderlichkeit einer Anhörungsmitteilung vor der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

BSG, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen B 13 R 433/07 B

DRsp Nr. 2008/8664

Erforderlichkeit einer Anhörungsmitteilung vor der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss

Es muss eine neue Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs. 4 S. 2 SGG ergehen, wenn das Berufungsgericht nach der Stellung formeller Beweisanträge nach einer ersten Anhörungsmitteilung auch unter Würdigung des neuen Vortrags des Berufungsführers an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und den Beweisanträgen nicht nachzugehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4 S. 1, 2 § 62 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

In Vorbereitung einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hörte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) den Kläger durch Schreiben der Berichterstatterin vom 18.7.2007 wie folgt an: