LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.11.2016
7 TaBV 24/16
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 50; BetrVG § 80;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 144
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 7/16

Erforderlichkeit der Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern an einer 3,5-tägigen Schulung betreffend eine im Unternehmen neu einzuführende Workforce Management Software

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 7 TaBV 24/16

DRsp Nr. 2017/2021

Erforderlichkeit der Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern an einer 3,5-tägigen Schulung betreffend eine im Unternehmen neu einzuführende "Workforce Management Software"

Zwar besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Hierfür zuständig ist, sofern ein solcher eingerichtet ist, der Konzernbetriebsrat. Daher besteht kein Anspruch des örtlichen Betriebsrats auf Entsendung von zwei Betriebsratsmitgliedern zu einer 3,5-tägigen Schulung betreffend die neu einzuführende Software.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 8. Juli 2016, Az. 4 BV 7/16, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 50; BetrVG § 80;

Gründe

I. Die Betriebsparteien streiten über die Erforderlichkeit der Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern an einer 3,5-tägigen Schulung zum Thema Workforce Management nach § 37 Abs. 6 BetrVG.