Auf die Beschwerde der Klägerin vom 18.02.2009 wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13.01.2009 -
I. Die Klägerin und hiesige Beschwerdeführerin begehrt die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von §§ 2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Der Beklagte und hiesige Beschwerdegegner hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Niederbayern vom 13.05.2008 in Gestalt des Teilabhilfe-Bescheides vom 02.10.2008 sowie in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 03.11.2008 den Grad der Behinderung (GdB) mit Wirkung ab 02.04.2008 mit 30 festgestellt. Berücksichtigt worden sind nachstehende Gesundheitsstörungen:
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