BSG - Urteil vom 16.04.1998
B 3 KR 9/97 R
Normen:
HeilMHilfsMRL Nr. 8; SGB V § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, § 128, § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 1999 Beil. 11, 5
FEVS 49, 225
SozR-3 2500 § 33 Nr. 27

Erforderlichkeit der Ausstattung des Rollstuhls eines querschnittsgelähmten Jugendlichen mit einem Rollstuhl-Bike

BSG, Urteil vom 16.04.1998 - Aktenzeichen B 3 KR 9/97 R

DRsp Nr. 1999/2365

Erforderlichkeit der Ausstattung des Rollstuhls eines querschnittsgelähmten Jugendlichen mit einem Rollstuhl-Bike

1. Das Hilfsmittelverzeichnis hat nicht die Aufgabe, abschließend darüber zu befinden, welche Hilfsmittel der Versicherte im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB 5) beanspruchen kann, sondern stellt für die Gerichte nur eine unverbindliche Auslegungshilfe dar.2. Die Ausstattung des Rollstuhls eines querschnittsgelähmten Jugendlichen mit einer mechanischen Zugvorrichtung (Rollstuhl-Bike) ist erforderlich i.S. des § 33 SGB 5, da die durch das Handbike-Zusatzgerät erweiterte Nutzungsmöglichkeit des Rollstuhls bei einem jugendlichen Kläger zur Integration in den Kreis etwa gleichaltriger Kinder und Jugendlicher benötigt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

HeilMHilfsMRL Nr. 8; SGB V § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 4, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, § 128, § 12 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Versorgung des Klägers mit einem Hilfsmittel.