VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.03.2022
12 S 2032/21
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7; SGB VIII § 43 Abs. 2; SGB VIII § 72a Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 48; BZRG § 51; BZRG § 52;

Erforderliche Eignung einer Kindertagespflegeperson; Fehlende Gewährleistung eines Kontaktverbots zu dem in der Tagespflegestelle lebenden Ehepartner mit Blick auf dessen vergangenen pädophilen bzw. hebephilen Handlungen gegenüber Kindern; Möglicher Verstoß gegen die Pflicht zur höchstpersönlichen Betreuung der der Tagespflegeperson zugeordneten Kinder

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2022 - Aktenzeichen 12 S 2032/21

DRsp Nr. 2022/5668

Erforderliche Eignung einer Kindertagespflegeperson; Fehlende Gewährleistung eines Kontaktverbots zu dem in der Tagespflegestelle lebenden Ehepartner mit Blick auf dessen vergangenen pädophilen bzw. hebephilen Handlungen gegenüber Kindern; Möglicher Verstoß gegen die Pflicht zur höchstpersönlichen Betreuung der der Tagespflegeperson zugeordneten Kinder

Einer Kindertagespflegeperson fehlt die erforderliche Eignung, wenn sie keine Gewähr dafür bietet, dass die ihr anvertrauten Kinder keinen Kontakt zu dem in der Tagespflegestelle lebenden Ehepartner haben werden, bei dem es in der Vergangenheit zu pädophilen bzw. hebephilen Handlungen gegenüber Kindern gekommen ist und bei dem keine valide Prognose vorliegt, dass ein Restrisiko sexuell unangemessener Handlungen gegenüber Kindern ausgeschlossen ist. Zu einem möglichen Verstoß gegen die Pflicht zur höchstpersönlichen Betreuung der der Tagespflegeperson zugeordneten Kinder.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 7; SGB VIII § 43 Abs. 2; SGB VIII § 72a Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 48; BZRG § 51; BZRG § 52;

Gründe

I.