VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.03.2022
12 S 1357/21
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7; SGB VIII § 43 Abs. 2; SGB VIII § 72a Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 48; BZRG § 51; BZRG § 52;

Erforderliche Eignung einer Kindertagespflegeperson; Fehlende Gewährleistung eines Kontaktverbots zu dem in der Tagespflegestelle lebenden Ehepartner mit Blick auf dessen vergangenen pädophilen bzw. hebephilen Handlungen gegenüber Kindern; Restrisiko von pädophilen Handlungen ist in der Kindertagespflege aufgrund der hohen Schadensträchtigkeit für die der Tagespflegeperson anvertrauten Kinder

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2022 - Aktenzeichen 12 S 1357/21

DRsp Nr. 2022/5667

Erforderliche Eignung einer Kindertagespflegeperson; Fehlende Gewährleistung eines Kontaktverbots zu dem in der Tagespflegestelle lebenden Ehepartner mit Blick auf dessen vergangenen pädophilen bzw. hebephilen Handlungen gegenüber Kindern; Restrisiko von pädophilen Handlungen ist in der Kindertagespflege aufgrund der hohen Schadensträchtigkeit für die der Tagespflegeperson anvertrauten Kinder

Steht nicht hinreichend sicher fest, dass eine Kindertagespflegeperson keine Disposition mehr zu pädophilen Handlungen aufweist und von ihr kein Risiko für die ihr anvertrauten Kinder ausgeht, ist - auch wenn es im Rahmen der bisherigen Tätigkeitsausübung in der Kindertagespflege zu keinen Beanstandungen gekommen ist - die Eignung der Betreuungsperson in Frage gestellt. Ein Restrisiko von pädophilen Handlungen ist in der Kindertagespflege aufgrund der hohen Schadensträchtigkeit für die der Tagespflegeperson anvertrauten Kinder nicht hinnehmbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 7; SGB VIII § 43 Abs. 2; SGB VIII § 72a Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 48; BZRG § 51; BZRG § 52;

Gründe

I.