LAG Köln - Beschluss vom 30.01.2014
11 Ta 373/13
Normen:
BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5805/13

Erfolgsaussichten im Rahmen der ProzesskostenhilfeOhne Arbeit kein LohnBeweislast für Erfüllung der Lohnforderung

LAG Köln, Beschluss vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 11 Ta 373/13

DRsp Nr. 2014/5372

Erfolgsaussichten im Rahmen der Prozesskostenhilfe Ohne Arbeit kein Lohn Beweislast für Erfüllung der Lohnforderung

Lohnabrechnungen enthalten grundsätzlich kein Schuldanerkenntnis, es sei denn, es liegen besondere Anhaltspunkte dafür vor, dass der Arbeitgeber mit der Abrechnung auf alle Einwendungen verzichten will.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.10.2013 teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird für seine Rechtsverfolgung erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B , H strasse , D , mit Wirkung vom 18.07.2013 bewilligt, soweit er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 80,00 € beantragt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1;

Gründe

I. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist überwiegend unbegründet.