Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 22. August 2012 - 2 Ca 130/012 - teilweise abgeändert:
Dem Kläger wird gemäß § 11a ArbGG mit Wirkung vom 22.08.2012 zur Wahrnehmung seiner Rechte in erster Instanz für die Feststellungsanträge zu 1. und 2, sowie die Zahlungsanträge zu 4 - 13 ausschließlich der Zwangsvollstreckung der Rechtsanwalt S beigeordnet.
Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu leisten ist.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Beschwerdegebühr zu 50 % tragen.
I.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|