BSG - Beschluß vom 08.04.1998
B 4 RA 198 R; B 4 RA 1/98 B
Normen:
SGG § 158, § 73a;

Erfolgsaussicht im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens bei unzulässiger Verwerfung der Berufung

BSG, Beschluß vom 08.04.1998 - Aktenzeichen B 4 RA 198 R; B 4 RA 1/98 B

DRsp Nr. 1999/4675

Erfolgsaussicht im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens bei unzulässiger Verwerfung der Berufung

1. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens ist in dem Fall, in dem die Berufung als unzulässig verworfen, also durch Prozeßurteil und nicht durch Sachurteil entschieden wurde nicht zu prüfen, ob der Rechtsstreit in der Sache, also materiell-rechtlich, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen könnte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 158, § 73a;

Gründe:

I

Der Kläger bezieht von der Beklagten - neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus eigener Versicherung - eine Witwerrente nach seiner am 19. April 1931 geborenen und am 17. September 1980 verstorbenen Ehefrau. Diese war in der DDR seit 1951 als Kindergärtnerin tätig und gehörte der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) an.