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Der Kläger bezieht von der Beklagten - neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus eigener Versicherung - eine Witwerrente nach seiner am 19. April 1931 geborenen und am 17. September 1980 verstorbenen Ehefrau. Diese war in der DDR seit 1951 als Kindergärtnerin tätig und gehörte der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) an.
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