I.
Die am 05.03.1966 geborene, getrennt lebende Klägerin, die vier unterhaltsberechtigte Kinder hat, war seit dem 01.03.1986 bei der Beklagten, die mit in der Regel 197 Arbeitnehmern in C-Stadt ein SB-Warenhaus betreibt, als Kassiererin mit einer Wochenarbeitszeit von 23 Stunden gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 1.136,99 EUR brutto beschäftigt.
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