LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.10.2004
9 Ta 155/04
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 1 ; ZPO § 114 ; BGB § 626 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 398/04

Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage gegen fristlose Kündigung bei vertretbarer Interessenabwägung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2004 - Aktenzeichen 9 Ta 155/04

DRsp Nr. 2005/5502

Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage gegen fristlose Kündigung bei vertretbarer Interessenabwägung

Der Feststellungsantrag, mit dem sich die Klägerin gegen die fristlose Kündigung wendet, hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die im Rahmen der Interessenabwägung vorgetragene Auffassung der Klägerin, ihr Fortbeschäftigungsinteresse überwiege gegenüber dem Beendigungsinteresse der Beklagten, zwar nicht zutreffend aber vertretbar ist.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 1 ; ZPO § 114 ; BGB § 626 ; KSchG § 1 ;

Gründe:

I.

Die am 05.03.1966 geborene, getrennt lebende Klägerin, die vier unterhaltsberechtigte Kinder hat, war seit dem 01.03.1986 bei der Beklagten, die mit in der Regel 197 Arbeitnehmern in C-Stadt ein SB-Warenhaus betreibt, als Kassiererin mit einer Wochenarbeitszeit von 23 Stunden gegen Zahlung einer monatlichen Arbeitsvergütung in Höhe von 1.136,99 EUR brutto beschäftigt.