LAG Düsseldorf, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 618/09
ArbG Düsseldorf, vom 26.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 7714/08
Erfolgsabhängige Vergütung als Arbeitsentgelt; Unzulässigkeit der Abhängigmachung von zusätzlichen [hier: zeitlichen] Bedingungen; Schranken der Betriebsparteien für die Aufstellung einer Stichtagsregelung bzgl. einer Vergütung; Anspruch auf Zahlung einer variablen Erfolgsvergütung aus § 2 BV VE
BAG, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 698/09
DRsp Nr. 2011/21877
Erfolgsabhängige Vergütung als Arbeitsentgelt; Unzulässigkeit der Abhängigmachung von zusätzlichen [hier: zeitlichen] Bedingungen; Schranken der Betriebsparteien für die Aufstellung einer Stichtagsregelung bzgl. einer Vergütung; Anspruch auf Zahlung einer variablen Erfolgsvergütung aus § 2 BV VE
1. Vergütungsbestandteile, die vom Erreichen von persönlichen Zielen und dem Unternehmenserfolg abhängen, sind keine anlass- oder stichtagsbezogenen Sonderzuwendungen des Arbeitgebers, sondern unmittelbare Gegenleistung für eine vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung, die dieser als Arbeitsentgelt für den vereinbarten Zeitraum erhält.2. Entstandene Ansprüche auf Arbeitsentgelt für eine bereits erbrachte Arbeitsleistung können von den Betriebsparteien nicht unter die auflösende Bedingung des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag nach Ablauf des Leistungszeitraums gestellt werden. Eine solche Stichtagsklausel bewirkt der Sache nach, dass der Arbeitgeber entgegen § 611 Abs. 1BGB keine Vergütung für die nach Maßgabe der Zielvereinbarung geleisteten Dienste erbringen muss.
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