Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. November 2021 und des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2020 geändert und der Widerspruchsbescheid vom 21. März 2019 aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu 1/5 zu erstatten.
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch des Klägers auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1.4.1992 bis zum 30.9.1999.
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