Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. September 2018 -
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. September 2018 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 16. April 2018 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30. September 2018 nicht aufgelöst ist.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 23. April 2018 ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 30. September 2018 nicht aufgelöst ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeits- und Vertragsbedingungen als Sachbearbeiter weiterzubeschäftigen.
III. IV.
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