Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.03.2021 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die Pflicht zur vorläufigen Weiterbeschäftigung, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses sowie im Wege der Widerklage um Schadensersatz.
Der am .1965 geborene Kläger, verheiratet, war seit dem 01.09.1981 bei der K GmbH (Insolvenzschuldnerin) beschäftigt, zuletzt in leitender Funktion im Bereich Einkauf/Logistik. Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 01.07.2021 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger ist Mitglied der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall). Die Insolvenzschuldnerin hat mit der IG Metall unter dem 28.11.2011 einen Anerkennungstarifvertrag hinsichtlich der Anwendbarkeit des Manteltarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein Westfalens (
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