OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.06.2020
12 E 1040/18
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 41;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2306/18

Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Heranziehung des Vaters zu den Leistungen einer Heimunterbringung im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2020 - Aktenzeichen 12 E 1040/18

DRsp Nr. 2020/16210

Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Heranziehung des Vaters zu den Leistungen einer Heimunterbringung im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 41;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm für seine Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus N. zu bewilligen, soweit er zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 259,- EUR herangezogen worden ist, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Recht abgelehnt.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.