Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm für seine Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus N. zu bewilligen, soweit er zu einem monatlichen Kostenbeitrag von 259,- EUR herangezogen worden ist, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Recht abgelehnt.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und
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