OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.06.2020
12 E 1120/18
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 35a;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 16708/17

Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Ablehnung der Übernahme von Schulkosten für den Besuch einer Waldorfschule; Kein Vorrang der privaten Waldorfschule vor einer öffentlichen Förderschule

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 12 E 1120/18

DRsp Nr. 2020/16512

Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Ablehnung der Übernahme von Schulkosten für den Besuch einer Waldorfschule; Kein Vorrang der privaten Waldorfschule vor einer öffentlichen Förderschule

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 35a;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

Sein auf Übernahme von Schulkosten für den Besuch einer Waldorfschule für das Schuljahr 2017/2018 gerichteter Klageantrag hat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind.