Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Sein auf Übernahme von Schulkosten für den Besuch einer Waldorfschule für das Schuljahr 2017/2018 gerichteter Klageantrag hat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind.
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