Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr für ihre Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus H. zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Recht abgelehnt.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und
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