OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.06.2020
12 E 1099/19
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 6389/17

Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Ablehnung der Erstattung von Leistungen des Leistungserbringers Sozialassistenz für eine sozialpädagogische Einzelbetreuung des minderjährigen Sohnes; Teilweiser Entzug der elterlichen Sorge

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 12 E 1099/19

DRsp Nr. 2020/16436

Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Ablehnung der Erstattung von Leistungen des Leistungserbringers Sozialassistenz für eine sozialpädagogische Einzelbetreuung des minderjährigen Sohnes; Teilweiser Entzug der elterlichen Sorge

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 27 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, ihr für ihre Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus H. zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Recht abgelehnt.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.