OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.08.2020
12 E 446/18
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44; BAföG § 2 Abs. 1a S. 1; BAföG § 53 S. 1 Nr. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4877/16

Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg; Heranziehung zur Rückerstattung mangels Anspruchs auf Ausbildungsförderung; Nachträgliche Aufhebung eines Förderungsbescheides

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen 12 E 446/18

DRsp Nr. 2020/17247

Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg; Heranziehung zur Rückerstattung mangels Anspruchs auf Ausbildungsförderung; Nachträgliche Aufhebung eines Förderungsbescheides

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44; BAföG § 2 Abs. 1a S. 1; BAföG § 53 S. 1 Nr. 2; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vorliegende Klage, die auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme bzw. Abänderung der in dem Überprüfungsantrag der Klägerin vom 3. Mai 2016 bezeichneten Bescheide nach § 44 SGB X zielt, nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.