OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.01.2020
12 E 882/19
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 2024/19

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg; Kein Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung der Inobhutnahme eines Kindes; Dringende Gefahr für das Kindeswohl

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 12 E 882/19

DRsp Nr. 2020/15473

Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg; Kein Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung der Inobhutnahme eines Kindes; Dringende Gefahr für das Kindeswohl

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.