LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.03.2007
2 Ta 34/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 § 127 Abs. 2 Satz 2 § 569 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 655/05

Erfolglose Beschwerde bei fehlender Begründung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2007 - Aktenzeichen 2 Ta 34/07

DRsp Nr. 2007/11779

Erfolglose Beschwerde bei fehlender Begründung

1. Die Begründung einer Beschwerde ist nicht notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung.2. Bei fehlender Begründung ist jedoch mangels entgegen stehender Anhaltspunkte aus der Akte davon auszugehen, dass die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts zutreffend ist.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2 § 124 Nr. 2 § 127 Abs. 2 Satz 2 § 569 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Im Ausgangsverfahren wurde der Klägerin durch Beschluss vom 30.05.2005 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt. Das Verfahren endete durch Vergleich.

Im Prüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zwischenzeitlich derart verbessert haben, dass sie in der Lage ist, angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 452,30 EUR an die Landeskasse zurückzuzahlen, hat sich die Klägerin auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts vom 10.08.2006 nicht erklärt. Sie wurde deshalb wiederholt zuletzt mit Fristsetzung bis zum 31.10.2006 angemahnt.

Die Klägerin gab die geforderte Erklärung nicht ab.

Mit Beschluss vom 07.11.2006 wurde der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.